Soziale Gruppenarbeit (§ 29 SGB VIII)
Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe -(Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
§ 29 Soziale Gruppenarbeit
Die Teilnahme an sozialer Gruppenarbeit soll älteren Kindern und Jugendlichen bei der Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen helfen. Soziale Gruppenarbeit soll auf der Grundlage eines gruppenpädagogischen Konzepts die Entwicklung älterer Kinder und Jugendlicher durch soziales Lernen in der Gruppe fördern.
Zielgruppe: Kinder und Jugendliche mit Verhaltens- und Entwicklungsauffälligkeiten
Partner: Eltern, Schule, Jugendamt
Ziele: Soziales Lernen in der Gruppe und Stabilisierung des Lern- und Sozialverhaltens
Inhalte:
- Aufbau und Stärkung des Selbstvertrauens der Kinder/Jugendlichen
- Vermittlung von Kompetenzen, z. B.:
-
- Kommunikation
- Interaktion
- Impulskontrolle
- Konfliktlösestrategien
- Selbst- und Fremdwahrnehmung
- Vermittlung gesellschaftlicher Normen und Werte
- Zusammenarbeit mit allen Beteiligten
Erweiterte Soziale Gruppenarbeit mit: